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§ 5 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Anlagestrategie des Immobilienfonds

§ 5

In Schema C Z 2 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Anlagestrategie des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. genaue Angabe der Auswahlkriterien für Immobilien nach geographischen Gebieten, nach Branchen, nach Marktsegmenten und nach Anlageklassen von Immobilien;
  2. 2. Angabe einer Bandbreite des Verhältnisses von Vermögensbestandteilen gemäß § 32 ImmoInvFG und von Vermögensbestandteilen in Immobilien, das mittel- bis langfristig angestrebt wird;
  3. 3. Angabe der wichtigsten Arten von Vermögensbestandteilen gemäß § 32 ImmoInvFG, in die der Immobilienfonds veranlagt, sowie die Angabe, ob diese Vermögensbestandteile gemäß § 32 ImmoInvFG auf bestimmte geographische Gebiete, auf bestimmte Branchen, auf sonstige Marktsegmente oder auf bestimmte Anlageklassen ausgerichtet sind;
  4. 4. gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass es trotz Einhaltung der Vorschriften über die Risikostreuung zu einer gewissen Risikokonzentration bei bestimmten geographischen Gebieten, Branchen oder Anlageklassen kommen kann;
  5. 5. sofern Anleihen zum Fondsvermögen zählen, Angaben über deren Laufzeit, deren Ratinganforderungen und über die Art von Anleihen.

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