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§ 4 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Anlageziele des Immobilienfonds

§ 4

In Schema C Z 2 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Immobilienfonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. genaue Angabe der angestrebten Ergebnisse;
  2. 2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser.

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