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§ 2 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2008

Externe Berater

§ 2

In Schema C Z 1 des ImmoInvFG sind unter der Wortfolge „(gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Name und Sitz der externen Beraterfirmen oder der Anlageberater, die die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien beraten;
  2. 2. Angaben über Tätigkeitsfelder, in denen die externen Beraterfirmen oder Anlageberater die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien beraten. Hierbei ist insbesondere auf die Auswahl von Immobilienmärkten, auf die Auswahl von einzelnen Immobilien oder Gruppen von Immobilien sowie auf die Unterstützung während der Due Diligence-Phase einzugehen.

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