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§ 7 Kasein-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 7

(1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

(2) Die nach § 6 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:

  1. 1. Art und Menge der hergestellten Käse,
  2. 2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
  3. 3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellter Käsesorte.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

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