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§ 6 Kasein-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Meldepflichten

§ 6

(1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden:

  1. 1. Art und Menge der hergestellten Käse und
  2. 2. Menge des dem Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.

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