vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Kasein-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2009

3. Abschnitt

Verwendung von Kasein und Kaseinat Genehmigung

§ 5

Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur ist bei der AMA zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)