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§ 12 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2015

Umschlagsanlagen für gefährliche Güter

§ 12

(1) Der Umschlag von gefährlichen Gütern als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß der Arbeitsmittelverordnung überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.

(2) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass beim Umschlag keine gefährlichen Güter in das Wasser gelangen.

(3) Anlagen für den Umschlag von entzündbaren gefährlichen Stoffen als Massengut müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Umschlagsanlagen für gefährliche Güter müssen mit mindestens einem festen Fluchtweg ausgerüstet sein, der den Bestimmungen der Nummern 1.2.1, 7.1.4.7.1, 7.1.4.77, 7.2.4.10.1, 7.2.4.77 und 8.6.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, beigefügten Verordnung in der ab 2015 geltenden Fassung entspricht. Sofern in den genannten Bestimmungen ein zweites Evakuierungsmittel gefordert wird, muss der Bewilligungsinhaber dessen Verfügbarkeit während des Umschlags sicherstellen.

(5) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von gefährlichen Gütern oder für das Entgasen der Ladetanks und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

(6) Der Umschlag gefährlicher Güter darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch explosionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, dass alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher der Hafenverwaltung anzuzeigen.

(7) Länden für den Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen müssen von bewohnten Objekten, öffentlichen Eisenbahnen und Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 100 m und von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern mindestens 500 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt bzw. die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Verbot ist an den Zugängen zur Lände durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten“, „Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

(8) Während des Ladens und Löschens von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes, in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Stoffen befindet.

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