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§ 11 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter

§ 11

(1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 gelten für Häfen für gefährliche Güter sinngemäß.

(2) Hafenbecken für den Umschlag von flüssigen gefährlichen Gütern, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut müssen bis zur Ölsperre umzäunt sein.

(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 9 gelten auch für private Häfen für gefährliche Güter.

(4) In Häfen sind in Bereichen, in denen gefährliche Güter gelagert oder umgeschlagen werden, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen Funken bildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(5) Während des Umschlages entzündbarer flüssiger Stoffe als Massengut und während des Entgasens der Ladetanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb der Sicherheitszone von 10 m rund um die Fahrzeuge und die Umschlagspontons nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während des Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des Sicherheitsstreifens durch Straßen- oder Schienenfahrzeuge verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten Verbote ist durch die Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen.

(6) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für flüssige gefährliche Güter, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu sorgen, dass die Ausbreitung von ins Wasser gelangten Stoffen verhindert wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung und den Betrieb von Ölsperren sorgt.

(7) Die Ölsperre muss während der gesamten Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammen liegende Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge können für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter, die nicht mit Wasser mischbar und schwimmfähig sind, als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle muss gewährleistet sein, dass die Ölsperre bei einem Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und wirksam in Betrieb genommen wird.

(8) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu betreiben, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerblichen Schifffahrt, die am Umschlag nicht teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(9) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für gefährliche Güter haben durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Umschlag ins Wasser gelangte Stoffe, soweit technisch möglich, rasch entfernt werden. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung der Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen sorgt.

(10) Die mit Hilfe der in Abs. 9 genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten gefährlichen Güter sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so zu entsorgen dass sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.

(11) Sind gefährliche Güter in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes und der Hafenverwaltung zu melden.

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