Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden im Binnenmarkt
§ 19.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Marktaufsichtsbehörde die Zusammenarbeit mit den obersten Marktaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten und mit der Europäischen Kommission durch, organisiert die Teilnahme am Erfahrungsaustausch im Rahmen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und übermittelt und empfängt die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) bestimmten Beschlüsse und Informationen der ADCO-Gruppe oder deren einzelner nominierter Mitglieder.
(2) Für Österreich relevante Beschlüsse und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder werden durch geeignete Maßnahmen den österreichischen Marktaufsichtsbehörden zugänglich gemacht, insbesondere durch Aufnahme in den Anhang XV.
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