Verbreitung von wesentlichen Beschlüssen, Entscheidungen und Informationen
§ 20.
(1) Anhang XV enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen und Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Ausschusses für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie), weiters von Beschlüssen und Informationen der Gruppe für die administrative Zusammenarbeit der Marktaufsichtsbehörden für Maschinen (ADCO-Gruppe) oder deren einzelner nominierter Mitglieder (Artikel 19 der Maschinen-Richtlinie) und von anderen Informationen, die von der Europäischen Kommission verbreitet werden (Artikel 21 der Maschinen-Richtlinie), die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) besonders relevant sind.
(2) Änderungen des Anhangs XV erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
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