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§ 18 MSV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2025

Geheimhaltung

§ 18.

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.

(2) Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Berufsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40270665

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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