Geheimhaltung
§ 18.
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
(2) Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Berufsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Gesetzesnummer
20005922
Dokumentnummer
NOR40270665
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