Prüfungsergebnis
§ 22.
(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtbeurteilung der Prüfung werden die einzelnen Beurteilungen wie folgt gewichtet:
- 1. die durchschnittliche Beurteilung im Rahmen der theoretischen Ausbildung mit 30 vH,
- 2. das Ergebnis der kommissionellen Prüfung, und zwar
- a) der schriftlichen Prüfung mit 30 vH
- b) der mündlichen Prüfung mit 40 vH.
(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Abs. 2 ermittelten Ergebnis abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Personen zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100704
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