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§ 21 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 21.

(1) Der Prüfungskandidat darf bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfungskandidat ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls er nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.

(2) Wird die Prüfung vom Prüfungskandidaten aus triftigem Grund abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100703

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