Leitung und Aufsicht
§ 20.
(1) Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.
Schlagworte
Arbeitsmittel
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100702
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