vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Leitung und Aufsicht

§ 20.

(1) Für die schriftliche Prüfung regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, dass die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausgeführt wird.

(2) Die mündliche Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden der Prüfungskommission abgenommen.

Schlagworte

Arbeitsmittel

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100702

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte