Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 23.
(1) Die Prüfungskommission stellt die Ergebnisse der einzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „bestanden“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ abgeschlossen worden ist.
(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Die Prüfungskommission hat den geprüften Personen am letzten Prüfungstag mitzuteilen, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden haben. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100705
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