2. Abschnitt
Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4
(1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb setzt voraus, dass der Erstattungswerber zusätzlich zu den Informationen nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 491/2008
- 1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, und
- 2. einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
- 3. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
- 4. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
- 5. Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
- 6. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
- 7. Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
- a) die Warenein- und ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
- b) die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
- 8. eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 491/2008 vorlegt.
(2) Aus Gründen des Betriebsgeheimnisses kann die Vorlage von besonders geschützten Unterlagen, wie beispielsweise Rezepturen verweigert werden. In diesem Fall ist im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen eine Einschau in die betreffenden Unterlagen zu ermöglichen.
(3) Sind an der Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist eine Zulassung nur dann zu erteilen, wenn auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
(4) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.
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