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§ 5 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Antrag auf Zulassung

§ 5

(1) Die Zulassung nach § 3 Abs. 3 ist durch den Erstattungswerber für jede seiner Produktionsstätten, in der anerkannte Erzeugnisse nach § 3 Abs. 3 hergestellt werden sollen, schriftlich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu beantragen.

(2) Sie ist durch die AMA, unter gleichzeitiger Angabe einer Herstellernummer, durch Bescheid zu erteilen.

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