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§ 3 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. 2. Erstattungswerber: Inhaber eines anerkannten Herstellungsbetriebes, der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
  3. 3. anerkannter Herstellungsbetrieb: Betrieb, dem durch die AMA die Zulassung für die Herstellung der anerkannten Erzeugnisse nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 491/2008 erteilt worden ist.
  4. 4. Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.

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