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§ 19 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Strafbestimmungen

§ 19

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,

  1. 1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in § 1 genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oder
  2. 2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.

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