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§ 18 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Rückforderungen

§ 18

(1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Rechtskraft des Rückforderungsbescheides abgezogen werden.

(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem Wirtschaftsjahr

  1. 1. von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist,
  2. 2. von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind,

    Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.

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