Strafbestimmungen
§ 19
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,
- 1. wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder dem in § 1 genannten Rechtsakt zuwiderhandelt, oder
- 2. grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.
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