Entnahme aus der besonderen Aufsicht
§ 13
(1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig, und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist unzulässig.
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