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§ 14 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

5. Abschnitt

Gewährung der Erstattung Beendigungsanzeige

§ 14

(1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

(2) Die Angabe der Menge des eingesetzten Grunderzeugnisses nach Art. 9 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 491/2008 ist um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen, sofern sie nicht schon im Zuge der Originalmeldung übermittelt worden ist.

(3) Gegebenenfalls ist eine Beilagenliste mit den Angaben des Trockenstoffgehaltes in Prozent für die einzelnen Lieferungen beizulegen, bzw. sind Unterschreitungen der Mindesterfordernisse bekannt zu geben.

(4) Bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehen, sind die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.

(5) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.

(6) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen.

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