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§ 12 Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Mengenbestimmungen

§ 12

(1) Höchstens 105 Prozent der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden, und sind gemäß Art. 9 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 491/2008 erstattungsfähig.

(2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung sind grundsätzlich bis 20 t zulässig. Darüber hinausgehende Mengenabweichungen werden nur in ausreichend begründeten Fällen akzeptiert.

(3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seiner bzw. seinen Betriebsstätte(n) ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab, und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen, dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so sind durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung die Daten heranzuziehen, die als der jeweils niedrigere Wert anzusehen sind.

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