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§ 5 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 5

(1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen

  1. 1. „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
  2. 2. „Musiktherapie“ sowie
  3. 3. „musiktherapeutisch“

    auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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