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§ 6 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

2. Abschnitt

Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung Berufsumschreibung

§ 6.

(1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel

  1. 1. Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
  2. 2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  3. 3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der

  1. 1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
  2. 2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
  3. 3. Rehabilitation,
  4. 4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
  5. 5. Lehre und Forschung.

(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

(4) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099589

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