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§ 36 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

§ 36.

(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Nachweis der Universitätsreife,
  2. 2. Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
  3. 3. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  4. 4. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung,
  5. 5. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
  6. 6. entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
  1. a) Sonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
  2. b) Lehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
  3. c) Kurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
  4. d) Lehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
  1. 7. oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
  1. a) Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
  2. b) Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
  3. c) Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.

(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß § 8 berechtigt.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.

(5) Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261762

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