5. Abschnitt
Musiktherapeutenliste Führung der Musiktherapeutenliste
§ 19.
(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
- 1. Eintragungsnummer,
- 2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
- 3. Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß § 7 oder § 8,
- 4. akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 6. Staatsangehörigkeit,
- 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 8. Zustelladresse,
- 9. Arbeitsort (Arbeitsorte):
- a) Bezeichnung,
- b) Postadresse,
- c) Telefonnummer,
- d) Web-Adresse (fakultativ),
- e) E-Mail-Adresse (fakultativ),
- 1 0.Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
- 11. Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
- 12. Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
- 13. Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
- 14. Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.
Schlagworte
Berufsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20005868
Dokumentnummer
NOR40203534
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