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§ 18 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Informationspflichten

§ 18.

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 geregelten Informationspflichten gelten für jene Fälle, in denen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) von einer Erwachsenenvertretung (potenziell) betroffene Personen, Beschuldigte oder Angeklagte sind.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Ausübung der Musiktherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. betreffend einen Musiktherapeuten (eine Musiktherapeutin) unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) zu erstatten, sofern dieser (diese) die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.

(6) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend auf sein (ihr) Verlangen die zur Erfüllung seiner (ihrer) Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

(7) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.

(8) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Musiktherapeutenliste bzw. über eine allfällige Wiedereintragung (§ 17 Abs. 2) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205097