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§ 17 MuthG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 17.

(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie erlischt

  1. 1. durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung, oder
  2. 2. wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
  3. 3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie oder
  4. 4. auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Musiktherapie.

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall des Todes des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie und zur Führung der entsprechenden Berufs- und Zusatzbezeichnung nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten. Eine allfällige Wiedereintragung ist bei Erfüllung der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn

  1. 1. der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin) seine (ihre) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine (ihre) Berufspflichten verstoßen hat und,
  2. 2. sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.

(4) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 sind insbesondere die

  1. 1. förmliche Entschuldigung,
  2. 2. Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
  3. 3. Absolvierung musiktherapeutischer Selbsterfahrung,
  4. 4. Absolvierung musiktherapeutischer Supervision,
  5. 5. Wiederholung von Ausbildungsteilen der musiktherapeutischen Ausbildung,
  6. 6. Rückzahlung der durch die musiktherapeutische Behandlung verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
  7. 7. Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
  8. 8. Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
  9. 9. Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie für die Dauer des Verfahrens.

(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, sofern der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin) die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der vom Musiktherapeuten (von der Musiktherapeutin) zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin).

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40179907

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