Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie
§ 12a.
Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die
- 1. von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweis angeführt ist, und
- 2. eine postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie abschließen, die einer fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer Universität in der Republik Österreich gemäß § 42b Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023, gleichwertig ist,
- nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. d Richtlinie 2005/36/EG ).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005847
Dokumentnummer
NOR40259667
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