Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat
§ 25c.
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40235814
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)