7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Pflichten des Eigenimporteurs
§ 26.
Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
- 1. entweder
- a) die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
- b) im Sinne des § 5 zu behandeln und
- c) für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten
- oder
- 2. hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
- Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.
Schlagworte
Gerätebatterie, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098398
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