ARTIKEL 4
Artikel 4
UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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