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Artikel 4 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

ARTIKEL 4

Artikel 4

UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION

(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 1. September 2001 im Europäischen Patentamt in München zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

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