ARTIKEL 5
Artikel 5
BEITRITT
(1) Diese Revisionsakte steht bis zu ihrem Inkrafttreten den Vertragsstaaten des Übereinkommens und den Staaten, die das Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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