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Artikel 3 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

ARTIKEL 3

Artikel 3

NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wird ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. In der Neufassung sind die Vorschriften des Übereinkommens in den drei Amtssprachen, soweit dies erforderlich ist, redaktionell anzupassen. Ferner können die Vorschriften des Übereinkommens fortlaufend neu numeriert und die Verweisungen auf andere Vorschriften des Übereinkommens der neuen Nummernfolge entsprechend geändert werden.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Neufassung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Mit der Beschlußfassung wird die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil dieser Revisionsakte.

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