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§ 5 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 5.

 Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,
  3. 3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
  4. 4. die Höhe der Prüfungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239835

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