Verständigung vom Prüfungstermin
§ 5.
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,
- 3. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
- 4. die Höhe der Prüfungsgebühr
- bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40239835
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