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§ 4 GWB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2021

Anmeldung zur Prüfung

§ 4.

(1)  Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens;
  2. 2. zum Nachweis der Staatsbürgerschaft geeignete Dokumente;
  3. 3. die für eine allfällige Anrechnung gemäß § 11 erforderlichen Unterlagen;
  4. 4. die für eine allfällige Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen und
  1. 5. a) bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Nachweis eines österreichischen Hauptwohnsitzes;
  2. b) bei Staatsangehörigen eines Drittstaates entweder ein Nachweis über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen oder der Nachweis über einen Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Gesetzesnummer

20005794

Dokumentnummer

NOR40239834

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