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Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

§ 0

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kurztitel

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 43/2008

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991

StF: BGBl. III Nr. 43/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 1. Mai 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben

gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 1,

unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sicherzustellen, Folgendes vereinbart:

__________

1 Kundgemacht in BGB. Nr. 561/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.

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