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Artikel 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 14

Konsultationen

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.

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