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Artikel 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 13

Zuständige staatliche Stellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.

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