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Artikel 15 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 15

Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

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