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§ 3 NER-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Begrenzung der Emissionen

§ 3

(1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

  1. 2. gasförmige Emissionen
  1. 2.1 Organische Stoffe
  1. 2.2 Anorganische Stoffe
  1. c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2 )
  1. d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen
  1. e) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
  1. 3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft aus Anlagen gemäß § 2 Z 1 erfasst und erforderlichenfalls einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 4 bis 9 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0°C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

  1. 1. Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
  2. 2. Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
  3. 3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

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