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§ 2 NER-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) oder Refraktärmetalle (Z 8) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert, gesintert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gusswaren, vergossen werden;
  2. 2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
  3. 3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
  4. 4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
  5. 5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
  6. 6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. 7. Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Mangan, Nickel, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden;
  8. 8. Refraktärmetalle hochschmelzende Metalle der 4. Nebengruppe (Hafnium, Titan, Zirkonium), der 5. Nebengruppe (Niob, Tantal, Vanadium) und der 6. Nebengruppe (Chrom, Molybdän, Wolfram) mit einem Schmelzpunkt über 1668 °C und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, einschließlich deren Ferrolegierungen, sofern diese nicht in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl erzeugt oder bearbeitet werden.

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