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§ 7 FSAG-V 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2008

Inkrafttreten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993, außer Kraft.

(3) Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993 festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des § 4 dieser Verordnung.

Schlagworte

Anflug

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005715

Dokumentnummer

NOR40096880

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