Genehmigung der Gebühr
§ 4.
(1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20005715
Dokumentnummer
NOR40096877
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