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Artikel 24 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 24

Artikel 24 – Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:

  1. a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
  2. b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
  3. c) die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
  4. d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.

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