Artikel 25
Artikel 25 – Vorstrafen
Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische und andere Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt werden können.
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