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Artikel 25 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 25

Artikel 25 – Vorstrafen

Jede Vertragspartei trifft gesetzgeberische und andere Maßnahmen, damit von einer anderen Vertragspartei erlassene rechtskräftige Strafurteile wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt werden können.

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