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Artikel 19 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 19

Artikel 19 – Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers

Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 lit. a sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.

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